Landesblindengeld und Blindenhilfe

Wenn Sie blind sind oder unter einer wesentlichen nicht nur vorübergehenden Sehbehinderung leiden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Blindengeld oder Sehbehindertengeld zu bekommen.

Sofern Ihr Sehvermögen auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% bzw. 2% beträgt, ist eine Einstufung als wesentlich sehbehindert oder blind möglich. Eine Gleichstellung mit diesen Personenkreisen sieht das Hessische Landesblindengeldgesetz dann vor, wenn besondere Beeinträchtigungen bei Ihrer Augenerkrankung vorliegen. Hierzu zählen vor allem Gesichtsfeldeinschränkungen, die am Goldmann-Perimeter nachgewiesen werden müssen.

Was ist Blindengeld bzw. Sehbehindertengeld?

Blindengeld ist eine Leistung, die der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) im Auftrag des Landes Hessen blinden Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung bewilligt.

Anspruch auf Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz haben daher nur blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen mit Wohnsitz in Hessen. Es ist eine monatliche Geldleistung, die es blinden bzw. wesentlich sehbehinderten Menschen ermöglichen soll, trotz der visuellen Einschränkungen am täglichen Leben teilnehmen zu können. Diese blindheitsbedingten Mehraufwendungen sollen mit dem pauschalierten Blindengeld abgedeckt werden.

In Frage kommen z. B. Kosten für eine Begleitperson oder Personen, die Ihnen wegen Ihrer Sehbehinderung behilflich sind, erhöhter Fahrtkostenbedarf (Taxi), Kosten für Zugang zu Medien durch spezielle Blindenzeitschriften, Hörbücher und Tonbandkassetten.

Wonach richtet sich die Höhe?

Blindengeld ist eine finanzielle Hilfeleistung, die je nach Schwere der Sehbehinderung in unterschiedlicher Höhe monatlich im Voraus gezahlt wird. Die Leistungshöhe richtet sich nach der jeweiligen Einstufung in den Personenkreis der blinden oder den der wesentlich sehbehinderten Menschen.

Blindengeld wird einkommens- und vermögensunabhängig bewilligt, so lange, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei stationären Maßnahmen reduziert sich der Blindengeldanspruch.

Werden bereits wegen der Blindheit oder Sehbehinderung Leistungen von anderer Seite erbracht, erfolgt eine volle Anrechnung auf das Blindengeld. Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet.

 

Das Landesblindengeld in Hessen beträgt seit dem 1. Juli 2020

  • ab dem 18. Lebensjahr: 658,27 €
    • bei Pflegegrad 2: 512,91 €
    • bei Pflegegrad 3-5: 478,42 €
    • für Heimbewohner: 329,13 €
  • für Minderjährige (1.-18. Lj): 383,37 €
    • bei Pflegegrad 2: 310,69 €
    • bei Pflegegrad 3-5: 293,44 €
    • für Heimbewohner: 191,69 €

Das Sehbehindertengeld in Hessen beträgt seit dem 1. Juli 2020

  • ab dem 18. Lebensjahr: 197,48 €
    • bei Pflegegrad 2: 153,87 €
    • bei Pflegegrad 3-5: 143,52 €
    • für Heimbewohner: 65,83 €
  • für Minderjährige (1.-18. Lj): 115,01 €
    • bei Pflegegrad 2: 93,21 €
    • bei Pflegegrad 3-5: 88,03 €
    • für Heimbewohner: 38,34 €

Wie beantragt man Blindengeld

Blindengeld wird auf Antrag bewilligt.

Alle nötigen Formulare und Informationen finden Sie hier zum Download:

https://www.lwv-hessen.de/leben-wohnen/leben-mit-blindheit/blindengeld/

https://www.lwv-hessen.de/service/formulare/blindengeld.html

Alle Formulare und Informationen können beim LWV Hessen auch telefonisch oder per Mail angefordert werden.

Welche Leistungen werden auf das Blindengeld/Sehbehindertengeld angerechnet?

Nach dem Landesblindengeldgesetz müssen Leistungen auf das Blindengeld/Sehbehindertengeld angerechnet werden, die wegen der Blindheit oder Sehbehinderung bereits von einer anderen Stelle erbracht wurden.
Das sind z. B.

  • Pflegeleistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung: Diese Leistungen werden teilweise auf das Blindengeld/Sehbehindertengeld angerechnet.
  • Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz: Diese Leistung wird voll auf das Blindengeld/Sehbehindertengeld angerechnet. (BVG)
  • Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII durch die Berufsgenossenschaft: Diese Leistung wird voll auf das Blindengeld/Sehbehindertengeld angerechnet.
  • Pflegegeld nach § 64 a SGB XII vom Sozialamt: Hier erfolgt eine Kürzung von 70% des Pflegegeldes, während das Blindengeld/Sehbehindertengeld voll ausgezahlt wird.

Was sind Aufstockungsleistungen? Was ist Blindenhilfe?

In Hessen ist der Zahlbetrag des Blindengeldes nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz seit dem 01.01.2004 niedriger als der Betrag der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Der Differenzbetrag kann - unter Umständen bis zur vollen Höhe - zusätzlich als Aufstockungsleistung nach § 72 SGB XII beantragt werden. 

Bei der Aufstockungsleistung nach § 72 SGB XII handelt es sich – im Gegensatz zum Landesblindengeld – um eine Sozialhilfeleistung, die einkommens- und vermögensabhängig bewilligt wird.

Im Rahmen des § 72 SGB XII kann sie nur von blinden Menschen (nicht von wesentlich sehbehinderten Menschen) separat zusätzlich zum Blindengeld nach dem Hessischen Landesblindengeldgesetz beantragt werden. 

Der Differenzbetrag zwischen dem Landesblindengeld und der Blindenhilfe beträgt ab 01.07.2020 für Volljährige 107,16 € monatlich.

Antragsformulare sind beim LWV Hessen erhältlich. Ausschlaggebend für den Beginn der Leistung ist der Tag des Antragseinganges beim LWV Hessen.

Alle nötigen Formulare und Informationen finden Sie hier:

https://www.lwv-hessen.de/leben-wohnen/leben-mit-blindheit/blindengeld/

https://www.lwv-hessen.de/service/formulare/blindengeld.html

Alle Formulare und Informationen können beim LWV Hessen auch telefonisch oder per Mail angefordert werden.

Ansprechpartner beim LWV

Regionalmanager
Bernd Torbohm

Haupt- und Regionalverwaltung Kassel
Kölnische Straße 30
34117 Kassel
Telefon: 0561-10042252
Fax: 0561-10041252
E-Mail: bernd.torbohm@lwv-hessen.de